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Wichtige Informationen zu Zwangsversteigerungen

Die Informationen zu den Versteigerungsobjekten sind unverbindlich. Maßgeblich ist allein der Veröffenlichungstext im Niedersächsischen Staatsanzeiger sowie den übrigen Publikationen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sind.

Beachten Sie bitte ferner:

In Zwangsversteigerungssachen ist es möglich, dass Termine kurzfristig aufgehoben werden. Die nachstehende Liste kann daher trotz des Bemühens um ständige Aktualisierung teilweise unrichtig sein. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

Sofern Sie an einem Termin teilnehmen wollen, wird zur Sicherheit empfohlen, sich vorher bei der als zuständig angegebene Mitarbeiterin der Serviceeinheit für Zwangsversteigerungssachen zu erkundigen.

Sofern Sie in dem Versteigerungstermin Gebote abgeben wollen, denken Sie bitte daran, dass Sie einen Personalausweis mitbringen.

Zwangsversteigerungen

Die Zwangsversteigerung eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte und Eigentumswohnungen) zu vollstrecken. Das Verfahren setzt einen Antrag und einen Vollstreckungstitel des Gläubigers voraus. Das Amtsgericht ermittelt dann mit Hilfe eines Gutachters den Verkehrswert des Grundstücks und setzt einen Versteigerungstermin an, der öffentlich bekannt gemacht wird.

In dem Versteigerungstermin beschreibt der Rechtspfleger das zu versteigernde Objekt und erläutert die Versteigerungsbedingungen. Anschließend beginnt die sogenannte Bietzeit, die mindestens 30 Minuten beträgt. Nach deren Ablauf entscheidet das Gericht, ob dem Meistbietenden ein Zuschlag erteilt wird. Mit der Erteilung des Zuschlags geht das Eigentum an dem versteigerten Objekt auf den Ersteher über.

Ist dieses der Fall, so wird nach dem Versteigerungstermin ein Verteilungstermin anberaumt, in dem der Versteigerungserlös den Gläubigern nach einer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge zugeteilt wird.

Die außerdem erforderliche Berichtigung des Grundbuchs wird vom Versteigerungsgericht veranlasst.

Hinweise zur Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung

Im Zwangsversteigerungstermin kann von einem Bieter Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswertes.

Sie darf nicht durch Barzahlung erfolgen!

Sie kann geleistet werden mit:
- Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks
- Selbstschuldnerische Bankbürgschaft
- durch vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse

Empfänger: Amtsgericht Norden
Bank: NordLB
IBAN: DE81 2505 0000 0106 0242 92
BIC: NOLADE2HXXX

Verwendungszweck: Sicherheitsleistung zum AZ: 6 K /, Termin:______


Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus 69 ZVG (Art der Sicherheitsleistung):

§ 69 ZVG

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Abl. EG Nr. L 322. S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eintretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Falls weitere Auskünfte zur Sicherheitsleistung benötigt werden, wollen Sie sich an die Zwangsversteigerungsabteilung wenden.

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