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Informationen aus dem Grundbuchamt

I

Elektronischer Rechtsverkehr in

Grundbuchsachen

Was ändert sich zum 10.06.2024?

Ab dem 10.06.2024 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Norden zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Eintragungsmitteilungen werden Notarinnen und Notaren auch für die von ihnen vertretenen Antragsberechtigten ausschließlich elektronisch übersandt (Antragstellung nach § 15 GBO).

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.
Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.fb058173-5130-4983-bd1e-6fb9803b1600.6277
Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 10.06.2024 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 09.06.2024 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.


Informationen zum automatisierten Abrufverfahren für elektronisch geführte Grundbücher in Niedersachsen.

Das Land Niedersachsen hat seit dem 02.12.2002 das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt.

Im Rahmen des Abrufverfahrens können die Notarinnen und Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher sämtlicher umgestellter Amtsgerichte Niedersachsens vom Schreibtisch aus am eigenen PC einsehen. Der Gang zum Amtsgericht gehört dann der Vergangenheit an. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach §§ 133 Grundbuchordnung (GBO), 80 ff. Grundbuchverfügung (GBV).

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Website des Oberlandesgerichts Celle zum Thema Grundbuchabrufverfahren .


Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter.


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